Kostenübernahme
Heilpädagogische Frühförderung im Einzelsetting / Gruppensetting für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, kann nach Antragsstellung durch die Eingliederungshilfe übernommen werden,
dies auf Basis der § 113 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 79 SGB IX.
Dafür ist laut Gesetzgeber zuvor eine Diagnostik in einer interdisziplinären Frühförderstelle notwendig, diese zur Erstellung eines Förder- und Behandlungsplanes.
Gerne beraten wir Sie bei den notwendigen Schritten zur Antragstellung und Diagnostik!
Alle angebotenen Leistungen können auch privat finanziert werden, bitte fragen Sie einfach nach!